Seite 6 sofern damit eine Erschliessung gefordert werde, die über die bestehende Erschliessung der Parzelle Nr. 0003 hinausgehen würde. Gemäss Entscheid des Amts für Raum und Wald vom 26. August 2019 wären lediglich bei einer Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch die Abparzellierung entsprechende Fahr- und Wegrechte innerhalb der bestehenden Parzelle zu errichten.