4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, dass das Wohnhaus Assek. Nr. 0004 unbestritten nicht zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes betriebsnotwendig sei. So sei denn auch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Wohnhauses rechtskräftig bewilligt worden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig ein Entwurf des Fuss- und Fahrwegrechts zur land- und forstwirtschaftlichen Erschliessung eingereicht werde. Dies insbesondere nicht,