RPG zonenkonform sind oder ob eine Ausnahme von der Zonenkonformität nach Art. 24 bis 24d RPG bewilligt werden kann. Sie muss hierzu nach Art. 43a der Rauplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) vorgehen, womit von ihr zu prüfen ist, ob die Baute für den bisherigen Zweck noch benötigt wird (lit.a), die neue Nutzung keine unnötige Ersatzbaute zur Folge hat (lit.b), die bestehende Erschliessung höchstens geringfügig erweitert wird (lit.c), die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke