Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressatin des angefochtenen Beschlusses, mit welchem ihr Gesuch um Zerstückelung des Grundstücks Nr. 0003 abgelehnt wurde, ist die Beschwerdeführerin formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.