G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (act. 12) liess sich die Bodenrechtskommission (im Folgenden: Vorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Mit Schreiben vom 16. März 2020 (act. 15) liess sich die Kantonale Aufsichtsbehörde vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 (act. 18) liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2020 (act. 21) auf eine Duplik. I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen