b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. A. ist Grundeigentümerin der durch den Pächter B. bewirtschafteten Parzelle Nr. 0003 mit einer Fläche von 11‘059 m2. Die Parzelle liegt auf dem Gebiet der Gemeinde C. und befindet sich gemäss kommunalem Zonenplan in der Landwirtschaftszone und im Waldareal. Im westlichen Teil der Parzelle befindet sich das Wohnhaus Assek. Nr. 0004, welches zonenfremd genutzt wird. Die Parzelle verfügt über keine direkte Zufahrt und kein Fahrrecht bis zur Parzellengrenze.