6. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände die gesetzliche Vermutung der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nach Art. 4 Abs. 2 ZUG in A. nicht umzustossen vermögen. […] Seite 5/5