Durch die Miete der Wohnung hat sich die Beschwerdegegnerin nicht der Betreuung und der Kontrolle der Stiftung E. unterworfen, weshalb in A. keine Fremdbestimmung durch die Stiftung vorlag. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beiständin der Beschwerdegegnerin die Betreuung gemäss Aktennotiz vom 11. September 2019 als "Externats-Setting" bezeichnete, zumal die Beiständin damit - soweit ersichtlich - nur das der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 bekannte Dienstleistungsangebot meinte und es sich bei einem "Externats-Setting" nicht um einen rechtlich definierten Begriff handelt.