Im Gegensatz zu den von der Stiftung E. angebotenen Wohnungen unterstand die Beschwerdegegnerin in A. denn auch nicht einer bestimmten Hausordnung (vgl. dazu: K.). In Bezug auf die Organisation der Wohnung in A. bestanden damit keine festen Regeln wie z.B. ein heimbedingter Plan zur Haushaltsführung oder sonstige Verbindlichkeiten, welche einen Eingriff in die freie Gestaltung des Wohnens darstellen würden. Das Wohnen in A. war nicht von der Inanspruchnahme der Therapieangebote abhängig und es war keine jederzeitige Kontrolle durch eine Heimaufsicht möglich.