Durch den Wegzug nach A. ist sie damit nicht etwa in ein Heim eingetreten, sondern hat ein solches vielmehr verlassen, woran der Umstand nichts ändert, dass sich nachträglich herausstellte, dass der Umzug zu früh erfolgte. Die Wohnung in A. wurde zudem nicht etwa von der Stiftung E., sondern von der Beschwerdegegnerin selbst gemietet. Die Beschwerdegegnerin bewohnte die Wohnung in A. alleine, und diese Wohnung befindet sich ausserhalb des Stiftungsangebots, welches sich auf Räumlichkeiten in F. und J. beschränkt. Im Gegensatz zu den von der Stiftung E. angebotenen Wohnungen unterstand die Beschwerdegegnerin in A. denn auch nicht einer bestimmten Hausordnung (vgl. dazu: K.).