Neben einer zweitägigen Tagesstruktur in der Stiftung E. waren vor dem 1. Juli 2019 keine zusätzlichen Dienstleistungen im Sinne einer Heimbetreuung vorhergesehen. Das Standortgespräch vom 5. Juli 2019, an welchem ein gezieltes Wohntraining geplant war, fand offenkundig nach der Eröffnung der Verfügung statt. Damit sind auch diesbezüglich keine offensichtlichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VRPG oder Berichtigungsgründe nach Art. 28 ZUG erkennbar.