Das für die Beschwerdegegnerin vorgesehene Setting (14-täglich psychologische Gespräche, dazwischen Besuche von der Beiständin, 2 x pro Woche Besuch der Tagesstruktur in der Stiftung E., 2 x pro Woche Besuch der L., obligatorische Teilnahme an gruppentherapeutischen Settings, Erarbeitung einer sinnvollen Tagesstruktur) zeigten sehr wohl eine recht engmaschige und keineswegs bloss auf Freiwilligkeit basierende Betreuung. Externat-Settings seien zwangsläufig recht weitgehend ambulant, da sich die Personen nicht in der Institution selber aufhielten.