5. 5.1 Art. 5 ZUG sieht vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen. Der Eintritt eines solchen Sachverhalts beendigt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Beendet wird der Unterstützungswohnsitz, wenn die bedürftige Person aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Die Regelungen von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gehen derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor.