Alleine aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin nur kurz in der Gemeinde A. aufhielt, kann deshalb nicht geschlossen werden, sie hätte keinen Wohnsitz begründet. Unter den aktenkundigen Umständen darf der kurzen Dauer keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 3.4). Entscheidend war, dass beim Einzug in die Wohnung von Dauerhaftigkeit ausgegangen werden konnte und nicht nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war.