Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Im innerkantonalen Verhältnis obliegt gemäss Art. 3 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, bGS 851.1) die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach dem in Art. 3 Abs. 3 SHG normierten Verweis nach den Grundsätzen, die gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) im interkantonalen Verhältnis gelten.