Der Aufenthalt in einem Heim begründet keinen Unterstützungswohnsitz. Die begründete Wohnsituation konnte nicht als "begleitetes Wohnen" qualifiziert werden, welches unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 5 ZUG fallen würde (E. 5). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 25.11.2021, O4V 20 39