Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 ist anzurechnen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A. AG wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.