30 Abs. 1 lit. b VRPG separat anfechtbar gewesen wäre. 6. Im Ergebnis ist der Erlass der Planungszone über die in der Kernzone liegenden Parzellen Nrn. 0001, 0002, 0003, 0004 und 0005 somit mit keinem ersichtlichen Rechtsmangel behaftet. Ob diesbezüglich die konkreten Voraussetzungen für eine Änderung der Bau- und Zonenvorschriften vorliegen, ist im Richt- und Nutzungsplanverfahren zu beurteilen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.