Alleine aufgrund dieser Konstellation ändert sich jedoch nichts am Überwiegen des öffentlichen Interesses, welches von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird, zumal zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Planungszone um ein zeitlich befristetes Sicherungsinstrument handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018/ vom 13. September 2018 E. 2.7.2). Eine spezifische Interessenabwägung ist zudem nur in denjenigen Konstellationen erforderlich, in denen eine Planungszone erst während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens erlassen wird (RUCH, a.a.O., N. 59 zu Art. 27 RPG).