Sodann mag zwar der Umstand, dass sich die Projektierung mit der Einreichung des Baugesuchs bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, das der Planungszone entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin zu erhöhen. Alleine aufgrund dieser Konstellation ändert sich jedoch nichts am Überwiegen des öffentlichen Interesses, welches von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird, zumal zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Planungszone um ein zeitlich befristetes Sicherungsinstrument handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018/ vom 13. September 2018 E. 2.7.2).