5.5 Aus dem kantonalen Recht ergeben sich sodann keine Vorgaben, dass eine Planungszone nicht nach bzw. aufgrund eines Baugesuchs erlassen werden kann. Das Vorgehen der Vorvorinstanz wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach es einer Gemeinde, die erst aufgrund eines konkreten Bauprojekts eine zulässige Planänderung bzw.-überprüfung ins Auge fasst, nicht verwehrt ist, die dazu notwendigen Schritte einzuleiten. Dazu gehört der Erlass einer Planungszone, um zu verhindern, dass sie das