Hinsichtlich der Planungszone ist dies nicht ersichtlich, da diese lediglich eine zeitliche Verzögerung bewirkt, jedoch keine Festlegung der künftigen planerischen Vorschriften enthält, welche für die Weiterverwendung des bisherigen Projektierungsaufwands entscheidend sein werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.7.2). Demnach ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es keine Hinweise darauf gibt, die Baubewilligungskommission hätte mit ihrem Verhalten einen Vertrauenstatbestand oder eine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf den sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 BV berufen kann.