27 RPG). Im Übrigen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Kenntnis der planungsrechtlichen Entwicklung wirklich Dispositionen getätigt hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind. Hinsichtlich der Planungszone ist dies nicht ersichtlich, da diese lediglich eine zeitliche Verzögerung bewirkt, jedoch keine Festlegung der künftigen planerischen Vorschriften enthält, welche für die Weiterverwendung des bisherigen Projektierungsaufwands entscheidend sein werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.7.2).