Keinesfalls könnte darin jedoch eine Zusicherung zum Fortbestand der geltenden Bau- und Zonierungsvorschriften auf der Parzelle Nr. 0001 abgeleitet werden. Dies gilt umso weniger, als dass Planungszonen, Nutzungspläne und Baureglemente durch den Gemeinderat erlassen werden und Nutzungspläne und Baureglemente zudem dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 48 und 55 Abs. 1 BauG), womit die Baubewilligungskommission diesbezüglich mangels Zuständigkeit gar keine bindende Aussage hätte tätigen können. Eine Pflicht, über mögliche Rechtsänderungen oder den Erlass einer Planungszone Auskunft zu geben, lässt sich Art. 101 BauG ebenfalls nicht entnehmen.