Es liegt somit weder eine vorbehaltslose Auskunft der Baubewilligungskommission noch eine Zusicherung vor, das Bauvorhaben realisieren zu können. Dazu kommt, dass selbst wenn eine Baubewilligung in Aussicht gestellt worden wäre, die Baubewilligungskommission damit lediglich zum Ausdruck gebracht hätte, dass das Baugesuch der aktuellen Bau- und Zonenordnung entspricht. Keinesfalls könnte darin jedoch eine Zusicherung zum Fortbestand der geltenden Bau- und Zonierungsvorschriften auf der Parzelle Nr. 0001 abgeleitet werden.