5.4 Dem Bauermittlungsentscheid vom 30. August 2019 ist zu entnehmen, dass dem Bauermittlungsgesuch ein Fragebogen mit 5 konkreten Fragen beilag, welche im Sinne von Art. 101 Abs. 1 BauG im Bauermittlungsentscheid beantwortet wurden. Nur dieser Fragenkatalog bildete Gegenstand der Bauermittlung, nicht jedoch die Frage nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit, wobei im Bauermittlungsverfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine gesetzliche Pflicht besteht, diese von Amtes wegen abzuklären.