Zudem sei der Betrieb eines Gastgewerbes unwirtschaftlich, was den Zweck der Planungszone ohnehin in Frage stelle. Die Beschwerdeführerin habe ihr Baugesuch vor Erlass der Planungszone eingereicht, womit die zuständige Behörde zu begründen hätte, worin die Beschränkung der Planungsfreiheit konkret liege, wenn sie ein laufendes Verfahren sistiere. Die Wirkung einer Planungszone beziehe sich in erster Linie auf Vorhaben, die während ihrer Geltungsdauer eingereicht würden. Dass der Erlass einer Planungszone nicht rückwirkend auf ein hängiges Baugesuch wirke, ergebe sich aus Art. 54 BauG und Art. 101 Abs. 3