Die Vorinstanz argumentiere, die Planungszone habe rückwirkend Folgen auf das Bauermittlungsgesuch, was willkürlich und falsch sei. Dazu unterlasse es die Vorinstanz zu begründen, inwiefern die Erstellung von Wohnraum einem "belebten" Zentrum entgegenstehen solle. Sie verkenne dabei, dass die Beschwerdeführerin selbst mit einer revidierten Nutzungsplanung nicht dazu gezwungen werden könne, das Restaurant D. mit seiner bisherigen Funktion zu erhalten. Zudem sei der Betrieb eines Gastgewerbes unwirtschaftlich, was den Zweck der Planungszone ohnehin in Frage stelle.