Hätte die Gemeinde Zweifel an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gehabt, hätte sie nach Art. 101 Abs. 2 BauG die Möglichkeit des Weiterzugs einräumen müssen. Auch habe es die Baubewilligungskommission unterlassen zu erwähnen, dass das Bauvorhaben die im Gang befindliche Überarbeitung der Nutzungsplanung (negativ) präjudiziere. Insbesondere fehle der Hinweis, dass die geltende Richtplanung einem Neubauprojekt mit reiner Wohnnutzung widerspreche bzw. eine Zentrumsnutzung voraussetze. Die Vorinstanz argumentiere, die Planungszone habe rückwirkend Folgen auf das Bauermittlungsgesuch, was willkürlich und falsch sei.