Der Baubewilligungskommission B. sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauermittlungsgesuchs hinlänglich bekannt gewesen, dass ein Bauvorhaben im Zentrum von C. von ortsplanerischen Massnahmen betroffen sein könnte. Indem die Baubewilligungskommission diesen Umstand in ihrem Entscheid vom 30. August 2019 bewusst unerwähnt gelassen habe, habe sie bei der Beschwerdeführerin den berechtigten Eindruck erweckt, das Bauvorhaben erfülle alle planungsrechtlichen Anforderungen. Hätte die Gemeinde Zweifel an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gehabt, hätte sie nach Art.