Seite 7 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei einer Bauermittlung nach Art. 101 Abs. 2 BauG die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen sei. Die zuständige Behörde müsse sich damit auch zu beabsichtigten planungsrechtlichen Änderungen äussern, sofern diese im Zeitpunkt der Beurteilung bereits bekannt seien. Der Baubewilligungskommission B. sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauermittlungsgesuchs hinlänglich bekannt gewesen, dass ein Bauvorhaben im Zentrum von C. von ortsplanerischen Massnahmen betroffen sein könnte.