Selbst bei einem positiven Bauermittlungsentscheid wäre die Rechtmässigkeit der Planungszone nicht in Frage gestellt. Gerade diese habe zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 101 Abs. 3 BauG seit dem Bauermittlungsentscheid geführt. Eine Bindung an den Bauermittlungsentscheid sei damit ausgeschlossen.