5.2 Die Vorinstanz hält in E. 10 des Rekursentscheides fest, dass im Bauermittlungsentscheid vom 30. August 2019 selbst bei grosszügigster Auslegung keine positive Beurteilung zu erblicken sei. Darin würden lediglich Fragen beantwortet, die der Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung des Baugesuchs hilfreich sein sollten. Damit liege weder eine Beurteilung noch eine Zusicherung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 BauG vor, an welche die Baubewilligungskommission B. gebunden sein könnte. Selbst bei einem positiven Bauermittlungsentscheid wäre die Rechtmässigkeit der Planungszone nicht in Frage gestellt.