Die Verwaltungsbehörden vermögen das unveränderte Bestehenbleiben eines Plans oder einer bestimmten Zoneneinteilung bloss dann zu gewährleisten, wenn die Kompetenz zu einer Planänderung in ihren Händen liegt; andernfalls bleibt eine derartige Zusicherung wirkungslos (BGE 119 Ib 138 E. 4; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 646).