4.2 Die Vorinstanz hat ein öffentliches Interesse am Erlass der Planungszone in E. 8 des angefochtenen Entscheids bejaht und in E. 9 festgestellt, dass die erlassene Planungszone mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sei. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann im Wesentlichen verwiesen werden, da die Beschwerdeführerin diese nicht explizit bestreitet und die Beschwerde ausschliesslich mit dem Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin und der fehlenden gesetzlichen Grundlage begründet.