Hinzu kommt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2020 den zuständigen Sachbearbeiter, H., bekannt gegeben hat. Der angefochtene Entscheid enthält denn auch unter der Unterschrift des zuständigen Regierungsrats das Kürzel von H. Es sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass G., welche die Vorvorinstanz beraten hat, auch bei der Ausarbeitung des vorinstanzlichen Rekursentscheids beteiligt war.