Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf die Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Personen. Dabei genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise, wenn deren Namen einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 5D_141/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen).