Seite 4 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bekanntgabe der Personen, welche am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren. Konkret stelle sich die Frage, ob Frau G. an der Ausarbeitung des vorinstanzlichen Entscheids in irgendeiner Form beteiligt gewesen oder in diesem Zusammenhang konsultiert worden sei. Die Vorinstanz hat dazu in der Vernehmlassung angegeben, dass der Entscheid von einem juristischen Mitarbeiter verfasst und kein externer Berater hinzugezogen worden sei. Es entscheide einzig und allein der Departementsvorsteher.