3.7 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführer 1-4 die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllen. Wie oben ausgeführt (E. 3) verfügen die Migrationsbehörden bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwar über einen grossen Ermessenspielraum, welcher jedoch pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszufüllen ist. Im vorliegenden Fall sind keine sachlichen Gründe im Sinne von Art. 58a AIG ersichtlich, welche der Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung entgegenstehen.