Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG vorausgesetzte erfolgreiche Integration für die Bewilligung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher gegeben. Dies gilt mangels belegten Integrationsdefiziten auch für die Beschwerdeführer 3 und 4, zumal diese am Entscheiddatum des angefochtenen Entscheids beide noch nicht zwölf Jahre alt waren (Art. 43 Abs. 6 AIG) und bei ihnen der Nachweis für die Sprachkompetenzen bereits nach einem dreijährigen Besuch der obligatorischen Schule erbracht ist (Art. 77d Abs. 1 lit. b VZAE).