Soweit die Vorinstanz bezweifelt, ob die Beschwerdeführer in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, kann im Übrigen auf die Möglichkeit der Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG verwiesen werden, wonach eine Niederlassungsbewilligung bei plötzlich auftretenden Integrationsdefiziten widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann.