Die Beschwerdeführer 1 und 2, welche die erhöhten Sprachkenntnisse nachgewiesen haben, würden damit die Anforderungen der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllen, es sei denn, es lägen Integrationsdefizite nach Art. 58a Abs. 1 AIG vor (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung).