3.3 Unbestritten ist, dass keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AIG vorliegen, welche nach Art. 34 Abs. 4 AIG der Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung entgegenstehen. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 die nach Art. 62 Abs. 1bis i.V.m. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE geforderten erhöhten Anforderungen an die sprachliche Integration erfüllen. Der sprachlichen Integration Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3811