1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departementes Inneres und Sicherheit vom 11. November 2020 aufgehoben. 2. Die Gesuche um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständigung im Beschwerdeverfahren werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘120.10 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.