Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand auszugehen. Demzufolge erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen, zuzüglich 4% Barauslagen sowie 7.7% für die MwSt. (total Fr. 1‘120.10). Diese Entschädigung hat die Vorinstanz zu bezahlen. Seite 4 Das Obergericht erkennt: