3. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht hervor, dass es sich bei der Kostenvorschussverfügung offenbar um ein Missverständnis gehandelt hat. Da die Vorinstanz damit die Beschwerde sinngemäss anerkennt, ist diese ohne Weiteres gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Gesuche um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erweisen sich damit als gegenstandslos.