Seite 2 vernehmen. Dabei hielt sie fest, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das damit verbundene Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss nicht behandelt habe, wobei es sich um ein Versäumnis handle. Die Vorinstanz sei bereit, von einem Kostenvorschuss abzusehen und über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, sobald die erforderlichen Akten vorlägen. Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin könne entsprochen werden. Dazu liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (act. 6) eine Replik einreichen.