2. Mit Verfügung vom 11. November 2020 (act. 2.2) bestätigte das Departement Inneres und Sicherheit den Eingang des Rekurses. Gleichzeitig setzte es eine Frist an, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten mit der Androhung, dass ansonsten nicht auf den Rekurs eingetreten werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Gegen diese Verfügung liessen A1., A2., A3., A4., A5. sowie A6. (im Folgenden: Beschwerdeführer), alle vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 13. November 2020 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei sie die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellten.