der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz, den Beigeladenen 1, den Beigeladenen 2 über seine Rechtsvertreterin sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gerichtskasse und das Finanzamt. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer