Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen. Angesichts der nicht umfangreichen Akten und wenigen Prozessschritte erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 200.-- als angemessen. Davon sind dem Beschwerdeführer Fr. 100.-- zu ersetzen. Seite 3 Das Obergericht erkennt: 1. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird auf seinen Kostenanteil angerechnet.